5. 5.1 Rechtsanwalt B.________ führte aus, das Gericht habe zu entscheiden, ob auf die Berufung einzutreten sei. In seinem Urteil 6B_876/2013 vom 6. März 2014 habe das Bundesgericht ein ähnliches Vorgehen der Vorinstanz nicht geschützt. Es habe die Meinung vertreten, dass eine Vertretung ausreiche. Er, Rechtsanwalt B.________, habe nach der Berufungsanmeldung noch einige Zeit Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt. Vor rund einem halben Jahr sei der Kontakt allerdings verloren gegangen. Einen Rückzug zu fingieren wäre eine elegante Lösung, jedoch stelle sich die Frage nach der Rechtsstaatlichkeit.