3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, enthaltend eine Gebühr von CHF 750.— für die staatsanwaltschaftliche Intervention und Vorbereitung gemäss VKD, seien dem Beschuldigten/Berufungsführer aufzuerlegen. 4. Die Kosten für die amtliche Verteidigung seien usanzgemäss gestützt auf die Kostennote zu bestimmen. Rechtsanwalt B.________ stellte den sinngemässen Antrag, er sei dagegen, dass auf die Berufung nicht eingetreten werde.