__ (pag. 1120). Am 23. Februar 2018 fand die Fortsetzungsverhandlung statt. Es erschienen wiederum Rechtsanwalt B.________ sowie Generalstaatsanwalt D.________. Der Beschuldigte blieb fern. Auf Frage des Verfahrensleiters, ob er wisse, wo sich der Beschuldigte aufhalte, sagte Rechtsanwalt B.________, er habe keinen persönlichen Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt. Er habe die Vorladung an das Elternhaus des Beschuldigten weitergeleitet. Es habe nur seine Schwester reagiert. Sie habe mitgeteilt, der Beschuldigte sei unbekannten Aufenthalts; die Familie wisse nicht, wo er sei.