1102 ff.), eingeholt. Der Termin zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde auf Dienstag, 5. Dezember 2017 angesetzt. Die Parteien wurden entsprechend vorgeladen. Zur Hauptverhandlung erschienen Rechtsanwalt B.________ sowie Generalstaatsanwalt D.________. Der Beschuldigte blieb unentschuldigt fern. Der Verfahrensleiter gab bekannt, dass dem Beschuldigten die Vorladung am 14. Juli 2017 gültig habe zugestellt werden können. Der Verfahrensleiter fragte Rechtsanwalt B.________, ob er wisse, wo sich der Beschuldigte aufhalte. Rechtsanwalt B.________ teilte mit, er habe gestern mit einer Schwester des Beschuldigten telefonieren können.