Nach Ansicht des Beschuldigten seien die Aussagen der Polizisten nicht widerspruchsfrei. Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch Nichteintreten auf die Berufung beantrage; die vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge seien abzuweisen (pag. 1079 f.). Mit Beschluss vom 12. Juni 2017 wies die Kammer die Beweisanträge ab (pag. 1081 ff.). Oberinstanzlich wurden ein aktueller Leumundsbericht, datierend vom 14. November 2017 (pag. 1095 ff.), sowie ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 16. November 2017 (pag. 1102 ff.), eingeholt.