Darin beschränkte sie die Berufung auf die Schuldsprüche betreffend den Angriff vom 16. April 2013 und betreffend den Vorfall vom 22. März 2014, insbesondere dessen rechtliche Würdigung. Sie stellte den Antrag, es sei hinsichtlich des Vorfalls vom 22. März 2014 ein Augenschein bezüglich der vom Beschuldigten damals mit dem Auto befahrenen Strecke durchzuführen. Zudem seien die beiden den Beschuldigten damals verfolgenden Polizeibeamten als Zeugen vorzuladen. Nach Ansicht des Beschuldigten seien die Aussagen der Polizisten nicht widerspruchsfrei.