Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 7. Dezember 2016 (PEN 15 325) Regeste: Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO; Rückzug der Berufung Kann eine beschuldigte Person im mündlich durchzuführenden Berufungsverfahren nicht gesetzmässig – das heisst direkt i.S.v. Art. 87 Abs. 4 StPO – vorgeladen werden, weil sie in der Schweiz kein Zustelldomizil mehr hat und weder mit den Behörden noch mit dem Verteidiger in Kontakt steht, gilt die Berufung als zurückgezogen (E. 6). Erwägungen: I. Prozessgeschichte