3. Zu 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2‘100.00, 1/3 ausmachend CHF 700.00. II. 1. Die verbleibenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘400.00, trägt der Kanton Bern. 2. A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in oberer Instanz vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 2‘265.40 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit