Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs, begangen bzw. festgestellt am 29. Januar 2015 um ca. 07.05 Uhr in Lyss, Aarbergstrasse, durch Führen eines Personenwagens mit teilweise schneebedeckten Seitenscheiben und in Anwendung der Artikel 47 und 106 StGB 29 und 93 Abs. 2 lit. a SVG 57 Abs. 2 VRV 71a Abs. 4 VTS 426 und 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 Die Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00.