Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten 2/3 dieses Honorars in der Form einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten. Unter Berücksichtigung eines halben Reisezuschlags entspricht dies einem Aufwand von gerundet 8 Stunden à CHF 250.00. Zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 115.00 (2/3 davon ausmachend CHF 97.60) und der Mehrwertsteuer von 8% (ausmachend CHF 167.80) resultiert daraus eine dem Beschuldigten auszurichtende Entschädigung von CHF 2‘265.40. 15 VI. Dispositiv