BSG 168.811) und erscheint der Kammer als angemessen. Einzig die für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung eingesetzten 5.5 Stunden erwiesen sich im Nachhinein als zu hoch und sind um 3.40 Stunden zu kürzen. Die Aufwendungen von Fürsprecher B.________ erscheinen der Kammer somit im Umfang von 11.20 Stunden als geboten. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten 2/3 dieses Honorars in der Form einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten.