Die verbleibenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘400.00, trägt der Kanton Bern. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in oberer Instanz. Fürsprecher B.________ macht in seiner Kostennote vom 8. August 2017 (pag. 164 f.) ein Honorar von CHF 3‘833.35, entsprechend einem Zeitaufwand von 15.20 Stunden à CHF 250.00 geltend. Das beantragte Honorar bewegt sich innerhalb des Tarifrahmens gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811)