In Abweichung zum erstinstanzlichen Urteil wird der Beschuldigte oberinstanzlich nicht mehr eines Vergehens, sondern lediglich einer Übertretung schuldig gesprochen und ist entsprechend als teilweise obsiegend anzusehen. Nach Ansicht der Kammer rechtfertigt sich daher eine Kostenauferlegung im Umfang von 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten; 1/3 ausmachend CHF 700.00. Die verbleibenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘400.00, trägt der Kanton Bern.