21. Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in oberer Instanz im Rahmen des Tarifs von Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2‘100.00 bestimmt (Art. 5 VKD). Auch vor oberer Instanz hat der Beschuldigte einen Freispruch beantragt. In Abweichung zum erstinstanzlichen Urteil wird der Beschuldigte oberinstanzlich nicht mehr eines Vergehens, sondern lediglich einer Übertretung schuldig gesprochen und ist entsprechend als teilweise obsiegend anzusehen.