14 Da die Kosten für die allgemeinen Aufwendungen des Gerichts (wie die Kosten für Kopien oder Porto) bereits in den Kosten des Gerichts enthalten sind und sich in den Akten keine Belege für weitergehende Beweiserhebungen der Vorinstanz finden lassen, werden die übrigen Kosten für die Beweiserhebung nicht berücksichtigt und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 1‘500.00 bestimmt. Sie werden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.