426 Abs. 1 StPO). Der Umstand, dass der Schuldspruch neu auf Führen eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs und nicht auf eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln lautet, spielt vor dem Hintergrund des beantragten Freispruchs für die Kostentragung vor der ersten Instanz keine Rolle. Es rechtfertigt sich damit keine Ausscheidung von Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons.