19. Höhe der Busse Der Beschuldigte handelte fahrlässig. Er begnügte sich mit einer «Schnellreinigung» seines Fahrzeugs, indem er die Front- und die Heckscheibe mittels Scheibenwischern und die vorderen Seitenscheiben durch Herunterlassen der Scheiben reinigte. Insbesondere an der vorderen linken Seitenscheibe verblieben aber auf ca. 1/3 der Fläche auch nach der Reinigung noch Schneeanhaftungen, welche die Sicht nach links und damit auch in den linken Aussenspiegel beeinträchtigten.