18. Allgemeines Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. V./1. der Entscheidbegründung; pag. 106 f.). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht.