17. Fazit Wenngleich der Beschuldigte keine konkrete bzw. erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schuf, führte er doch ein Fahrzeug, dessen teilweise schneebedeckten Scheiben nicht den Vorschriften entsprachen. Er verletzte damit Art. 29 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 VRV und Art. 71a Abs. 4 VTS und ist nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung