Diese Abweichung von der vorschriftsgemässen Beschaffenheit des Fahrzeugs wirkte sich negativ auf die Sicherheit des Beschuldigten selber und der übrigen Verkehrsteilnehmer aus. Da die Kammer aber davon ausgeht, dass der Beschuldigte neben der freien Sicht nach vorne auch den für die Verkehrssicherheit elementaren Seitenblick durchführen und über die Aussenspiegel den seitlich herannahenden Verkehr wahrnehmen konnte, ist weder von einer konkreten, noch von einer erhöhten abstrakten Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer auszugehen. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit nicht erfüllt.