Entsprechend dem Beweisergebnis waren sowohl die Front- als auch die Rückscheiben weitgehend frei von Schnee und damit die Sicht nach vorne und über die Rückspiegel auch jene nach hinten gewährleistet. Dagegen waren sowohl die Sicht nach links bzw. in den linken Aussenspiegel und in beschränktem Masse auch jene nach rechts und in den rechten Aussenspiegel nicht mehr optimal. Diese Abweichung von der vorschriftsgemässen Beschaffenheit des Fahrzeugs wirkte sich negativ auf die Sicherheit des Beschuldigten selber und der übrigen Verkehrsteilnehmer aus.