Der Beschuldigte führte damit ein nicht den Vorschriften entsprechendes Fahrzeug, dessen Betriebssicherheit zumindest als leicht herabgesetzt zu bezeichnen ist. Entgegen der Vorinstanz und im Unterschied zu den zitierten «Guckloch-Fällen» des Bundesgerichts geht die Kammer vorliegend nicht von einer Rundum- Sichtbehinderung des Beschuldigten aus. Entsprechend dem Beweisergebnis waren sowohl die Front- als auch die Rückscheiben weitgehend frei von Schnee und damit die Sicht nach vorne und über die Rückspiegel auch jene nach hinten gewährleistet.