12 mehr, als auch der Bereich der Kühlerhaube und das Dach des Fahrzeugs nicht frei von Schnee waren und damit die latente Gefahr bestand, dass sich Schneeanhaftungen hätten lösen und in das Sichtfeld des Beschuldigten rutschen können. Der Beschuldigte führte damit ein nicht den Vorschriften entsprechendes Fahrzeug, dessen Betriebssicherheit zumindest als leicht herabgesetzt zu bezeichnen ist.