Zwar habe es noch Schnee am Fahrzeug gehabt, dieser habe aber weder die Sicht beschränkt, noch – da er nass und schwer gewesen sei – die Betriebssicherheit auf eine andere Art beeinträchtigt. Der Beschuldigte sei freizusprechen. 16.4 Erwägungen der Kammer Indem der Beschuldigte die hinteren und die vorderen Seitenscheiben nicht, bzw. nicht vollständig von Schnee befreite, verletzte er Art. 29 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 VRV und Art. 71a Abs. 4 VTS. So waren die Scheiben weder vollständig sauber, noch war eine Durchsicht vollständig und unverzerrt gewährleistet. Dies gilt umso