Die Situation sei damit nicht mit dem Fall vergleichbar, in welchem dem Fahrer lediglich ein Guckloch zur Verfügung stehe. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bestanden, weshalb eine Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 2 SVG bereits am objektiven Tatbestand scheitere. Auch die Voraussetzungen für eine Verurteilung nach Art. 90 Abs. 1 bzw. 93 Abs. 2 lit. a SVG seien nicht gegeben. Zwar habe es noch Schnee am Fahrzeug gehabt, dieser habe aber weder die Sicht beschränkt, noch – da er nass und schwer gewesen sei – die Betriebssicherheit auf eine andere Art beeinträchtigt.