16.3 Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte lässt dagegen ausführen, er habe sein Fahrzeug zwar nicht vorbildlich, aber dennoch genügend vom Schnee befreit. Sowohl die Font- wie auch die Rückscheibe seien frei von Schnee gewesen. Auch die vorderen Seitenscheiben habe er weitgehend von Schnee befreit. Dies jedenfalls in einem Umfang, der es ohne weiteres erlaubt habe, den Seitenblick zu machen bzw. freie Sicht auf die Seitenspiegel zu haben. Die Situation sei damit nicht mit dem Fall vergleichbar, in welchem dem Fahrer lediglich ein Guckloch zur Verfügung stehe.