Der Beschuldigte habe sodann spätestens beim Hinsetzten erkennen müssen, dass sein Sichtfeld durch die Schneeanhaftungen beschränkt gewesen sei. Es habe ihm bewusst sein müssen, dass sich die Sichtbeschränkung negativ auf die Fahrsicherheit auswirken und die Verkehrssicherheit anderer gefährden könne, weshalb er zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe. Sie verurteilte ihn entsprechend wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln. 16.3 Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte lässt dagegen ausführen, er habe sein Fahrzeug zwar nicht vorbildlich, aber dennoch genügend vom Schnee befreit.