Indem der Beschuldigte sein Fahrzeug mit teilweise schneebedeckten Scheiben und damit beschränkter Sicht über Landstrassen und durch Dörfer geführt habe, habe er die vorgenannten wichtigen Bestimmungen in gravierender Weise verletzt und dabei andere Verkehrsteilnehmer einer erhöhten abstrakten Gefahr ausgesetzt. Der Beschuldigte habe sodann spätestens beim Hinsetzten erkennen müssen, dass sein Sichtfeld durch die Schneeanhaftungen beschränkt gewesen sei.