Dies sei aufgrund der Bauweise von Personenwagen nur auf sichere Weise möglich, wenn Rück- und Seitenspiegel benutzt werden und wegen des toten Winkels zusätzlich der Seitenblick gemacht werden könne. Indem der Beschuldigte sein Fahrzeug mit teilweise schneebedeckten Scheiben und damit beschränkter Sicht über Landstrassen und durch Dörfer geführt habe, habe er die vorgenannten wichtigen Bestimmungen in gravierender Weise verletzt und dabei andere Verkehrsteilnehmer einer erhöhten abstrakten Gefahr ausgesetzt.