71a Abs. 4 VTS. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei ein Fahrzeug nicht betriebssicher, wenn die Frontscheibe vollständig vereist und lediglich auf Augenhöhe des Lenkers ein Guckloch von 15 mal 25 cm bzw. 20 mal 30 cm freigekratzt sei (Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_627/2008 vom 16. Januar 2009 und 6A.16/2006 vom 6. April 2006). Insbesondere beim Auffahren auf die Autobahn sei es von fundamentaler Bedeutung, die Verkehrslage eingehend zu analysieren.