Erhöhte abstrakte Gefährdungen zeichnen sich gegenüber einfachen abstrakten Gefährdungen mit anderen Worten dadurch aus, «dass die Handlungsweise des Täters typischerweise besonders geeignet ist, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizuführen bzw. dass diese Art von Handlungen erfahrungsgemäss besonders oft zu solchen Verletzungen führt». Die Gefahr im Einzelfall ist immer auch von den konkreten Umständen, also etwa von den Strassen-, Verkehrs- und Witterungsverhältnissen abhängig (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 46 und N 51 zu Art. 90 SVG mit Hinweisen).