Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben, welche ihrerseits die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Erhöhte abstrakte Gefährdungen zeichnen sich gegenüber einfachen abstrakten Gefährdungen mit anderen Worten dadurch aus, «dass die Handlungsweise des Täters typischerweise besonders geeignet ist, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizuführen bzw. dass diese Art von Handlungen erfahrungsgemäss besonders oft zu solchen Verletzungen führt».