SVG setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und (kumulativ) die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben, welche ihrerseits die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen).