16. Grobe Verkehrsregelverletzung oder Führen eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs 16.1 Rechtliches zu Art. 90 Abs. 2 SVG Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und (kumulativ) die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet.