Vorliegend hat der Beschwerdeführer lediglich gegen Art. 29 SVG verstossen, weshalb es sich um einen Anwendungsfall der unechten Konkurrenz handelt. Für die Frage, welche Bestimmung vorgeht, ist somit entscheidend, ob die Vorinstanz zu Recht Art. 90 Ziff. 2 SVG bejaht hat. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung ist vorab zu prüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren ist.