2006, Art. 93 SVG S. 465). Andernfalls würde es sich trotz Vorliegens einer erhöht abstrakten Gefährdung um eine Übertretung anstelle eines Vergehens handeln. Dies wäre unter dem Gesichtspunkt der "Sperrwirkung des milderen Gesetzes" problematisch (vgl. BGE 134 IV 82 E. 8.3 S. 95 f.). Dennoch bejaht die Literatur mehrheitlich den Vorrang von Art. 93 Ziff. 2 SVG, ohne jedoch dabei zwischen Art. 90 Ziff. 1 und 2 SVG zu unterscheiden (Hans Giger, Kom-