Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten (Art. 71a Abs. 4 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS, SR 741.41]). 15.2 Rechtsprechung und Konkurrenzen Die Rechtsprechung hinsichtlich des Führens eines Fahrzeuges mit verschmutzten, vereisten oder verschneiten Scheiben und Spiegeln ist vielfältig und nicht durchwegs einheitlich. Je nach Schwere der Sichtbehinderung wird dabei unter Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG oder Art.