14. Fazit Die Kammer erachtet es als erwiesen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug bei Antritt der Fahrt nicht vollständig vom Schnee befreite, so dass den Seitenscheiben, insbesondere der linken vorderen Seitenscheibe noch Schnee anhaftete, als er in Lyss auf die Autobahn auffuhr und danach durch die Polizei kontrolliert wurde. Die Sicht nach links und in den linken Aussenspiegel und in etwas geringerem Masse auch jene nach rechts und in den rechten Aussenspiegel war dadurch nicht mehr optimal. III. Rechtliche Würdigung