Auch die initiale Stellungnahme des Beschuldigten vom 31. März 2016 indiziert geschlossene Scheiben; wird doch darin ausgeführt, die vorderen Seitenscheiben seien weitgehend frei und die «Durchsicht» gut möglich gewesen. Da es aber für die Wahrnehmung der äusseren Umstände und den Blick in die Aussenspiegel nur von untergeordneter Bedeutung ist, ob das Fester offen oder geschlossen war, kann diese Frage letztlich offen bleiben. Nach dem Gesagten kommt die Kammer aufgrund der Würdigung des Fotomaterials, welches sie als wichtigstes Beweismittel erachtet, zum Schluss, dass Front- und Rückscheibe frei waren (pag. 3, 52, 53).