50 f.) nicht ersichtlich, dass die vorderen Seitenfenster partiell geöffnet waren. Das einzige Bild, auf welchem die Scheibenposition zweifelsfrei erkennbar ist, wurde auf dem Parkplatz Garage E.________ aufgenommen, stammt vom Bereich der Beifahrertür und zeigt eine geschlossene Seitenscheibe vorne rechts (pag. 54). Auch die initiale Stellungnahme des Beschuldigten vom 31. März 2016 indiziert geschlossene Scheiben; wird doch darin ausgeführt, die vorderen Seitenscheiben seien weitgehend frei und die «Durchsicht» gut möglich gewesen.