8 Soweit der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erstmals ausführte, er habe die vorderen Seitenscheiben bei der Losfahrt heruntergelassen und sei die restliche Fahrt bis zur Polizeikontrolle überwiegend mit offenen Fenstern gefahren (pag. 154 Z. 5-18) erscheinen seine Aussagen zumindest zweifelhaft. Entgegen seiner Behauptung ist für die Kammer aus den während dem Überholmanöver aufgenommenen Bildern (pag. 50 f.) nicht ersichtlich, dass die vorderen Seitenfenster partiell geöffnet waren.