74 Z. 28 ff. resp. pag. 156 Z. 4 f.), ist seine Einschätzung indessen etwas gar optimistisch. So räumte der Beschuldigte im Vorverfahren selber ein, das Fahrzeug habe sich in dem von ihm beschriebenen (und damit anerkannten) nicht betriebssicheren bzw. nicht vorschriftsgemässen Zustand befunden (pag. 16 f.).