Zum einen erscheint fraglich, welche Details der Beschuldigte über die Seitenfenster bzw. Seitenspiegel zusätzlich hätte wahrnehmen und wiedergeben müssen. Zum anderen hat er mit seinen Aussagen primär das bestätigt, was auch auf den Fotos zu sehen ist und von der Vorinstanz selber als plausibel erachtet wurde (pag. 102): Nämlich dass die vordere linke Seitenscheibe ca. zu 2/3 frei (pag. 3, 50, 51) und die rechte Vorderscheibe nur noch zu ¼ mit Schnee bedeckt war (pag. 54). Soweit der Beschuldigte ausführte, er habe aufgrund seiner Sitzposition gut auf die Seitenspiegel sehen bzw. beidseits gut hinausschauen können, um den Seitenblick zu machen (pag. 74 Z. 28 ff.