Die Vorinstanz gelangte gestützt auf den Umstand, dass der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte, er habe das Überholmanöver der Polizei detailliert (recte: gut; pag. 75 Z. 26 ff.) erkennen können, dann aber keine situationsbedingten Details geschildert habe, zur Auffassung, es sei für ihn unmöglich gewesen, einen den Vorschriften entsprechenden Seitenblick zu machen bzw. genügende Sicht nach links zu haben. Dieser Einschätzung kann die Kammer nicht folgen. Zum einen erscheint fraglich, welche Details der Beschuldigte über die Seitenfenster bzw. Seitenspiegel zusätzlich hätte wahrnehmen und wiedergeben müssen.