Vor allem fehlen sodann weitere Hinweise zu den Sichtverhältnissen aus dem Cockpit, insbesondere in Bezug auf die linke vordere Seitenscheibe und den linken Aussenspiegel. Diese hätten ohne weiteres gewonnen werden können, indem sich einer der Polizisten hinter das Steuer des Fahrzeugs gesetzt und so die Perspektive des Beschuldigten eingenommen hätte. Die Vorinstanz gelangte gestützt auf den Umstand, dass der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte, er habe das Überholmanöver der Polizei detailliert (recte: gut; pag.