Polizist C.________ beschränkte sich im Anzeigerapport auf die Feststellung, es sei ein Fahrzeug mit teilweise schneebedeckten Scheiben (insbesondere der vorderen linken Seitenscheibe) gesichtet worden und beschrieb damit Umstände, die nach seiner Meinung den angezeigten Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllten; dies unter Verweis auf die beigelegten Fotos (pag. 1 ff.). Eine unmittelbare Stellungnahme des Beschuldigten fehlt. Vor allem fehlen sodann weitere Hinweise zu den Sichtverhältnissen aus dem Cockpit, insbesondere in Bezug auf die linke vordere Seitenscheibe und den linken Aussenspiegel.