Die Front- und Rückscheibe sowie die vorderen Seitenscheiben seien aber weitgehend frei von Schnee und die Durchsicht gut möglich gewesen (pag. 17). Ob diese Schilderungen zutreffen, ist primär anhand der Situation, wie sie sich der Polizeipatrouille in dem Moment präsentierte, als ihr das Fahrzeug des Beschuldigten im Kreisel bei der Einfahrt Lyss-Süd der Autobahn A6N auffiel und damit anhand der im Vorbeifahren (pag. 3, 50, 51) und bei der Garage E.________ geschossenen Fotos (pag. 3, 52-57) ergibt, zu beurteilen.