7 von vornherein als unglaubhaft erscheint. So wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, dass es auch bei der Wegfahrt in Seedorf noch Schnee am Auto hatte. Vielmehr räumte er bereits im Rahmen der Einsprachebegründung (und damit von allem Anfang an) ein, sein Fahrzeug damals bei der Losfahrt nicht komplett vom Schnee befreit zu haben. Die Front- und Rückscheibe sowie die vorderen Seitenscheiben seien aber weitgehend frei von Schnee und die Durchsicht gut möglich gewesen (pag.