13. Erwägungen der Kammer Die Kammer kann der weitgehend auf Mutmassungen beruhenden Würdigung der Vorinstanz nicht folgen. Ob und wie genau der Beschuldigte sein Fahrzeug vom Schnee befreit hat, als er am Morgen des 29. Januar 2015 sein Domizil verliess, lässt sich nicht (mehr) eruieren. Indem er ausführte, mithilfe der Scheibenwischer die Vorder- bzw. Rückscheibe gereinigt zu haben und die beiden vorderen, nicht aber die hinteren Seitenscheiben heruntergelassen zu haben (pag. 74 Z. 23 ff.), schildert der Beschuldigte einen plausiblen Geschehensablauf, der jedenfalls nicht