Die vom Beschuldigten geschilderte Position der Scheibe bzw. das Ausmass der Schneeanhaftungen werde auch durch die Polizeifotos gestützt. So sei darauf ersichtlich, dass die Scheiben offen bzw. grösstenteils frei von Schnee seien. Unter diesen Umständen sei es nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz, entgegen den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten, gestützt auf unscharfe Polizeifotos Schlussfolgerungen zum Schmelzverlauf des Schnees ziehe, die sich nicht objektivieren liessen und dem Beschuldigten vorwerfe, sein Sichtfeld sei in unzulässigem Masse eingeschränkt gewesen.